Die Basis von Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist die Erfassung körperlicher und psychischer Belastungen am Arbeitsplatz. Doch wie und anhand welcher Kriterien, lässt sich die tatsächliche psychische Gefährdung von Mitarbeitern angemessen beurteilen?
Nicht zuletzt dank des technischen Fortschrittes sind berufliche Belastungen zunehmend weniger körperlicher, dafür aber mehr psychischer Art („Stress“). Das aktuell gültige Arbeitsschutzgesetz bezieht sich konsequenterweise, wie im §4 Artikel 8, Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 63 dargelegt, dezidiert auch auf die „psychische Gesundheit“. Für alle Bereiche nicht-selbstständiger Arbeit werden diesbezüglich umfassende Gesundheitsschutz-Maßnahmen gefordert. Die zentralen Aspekte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- a) Nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Seit Oktober 2013 muss diese auch „psychische Belastungen am Arbeitsplatz“ beinhalten.
- b) Betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die sich u.a. aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Probleme, wenn nicht zu beseitigen, so doch zu entschärfen bzw. den Mitarbeitern dabei zu helfen, diese ohne Gesundheitsschäden zu bewältigen.
- c) Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungs-Managements sollen längerfristig erkrankten Mitarbeitern durch Rückkehr-Gespräche und daran anknüpfende Maßnahmen der Weg zurück in die Arbeit erleichtert und Rückfälle möglichst verhindert werden.
Die Erfassung körperlicher wie psychischer Belastung ist damit die Basis aller Maßnahmen, die auf die Gesundheitsförderung von Mitarbeitern fokussieren. Nur wenn konkret bekannt ist, mit welchen psychischen Belastungen an einem Arbeitsplatz zu rechnen ist und welche Auswirkungen diese haben, lassen sich – von der Prävention bis zur Eingliederungshilfe – potentiell tragfähige Konsequenzen ziehen. Wie die psychische Gefährdungsbeurteilung auszusehen hat, sagt der Gesetzestext nicht. Die Frage, was eine angemessene „psychische Gefährdungsbeurteilung“ bedeutet, ist unter Experten heftig umstritten. Das Spektrum derer, die hier als Experten diskutieren, reicht von Juristen und Managern über Arbeitsmediziner bis zu Arbeitspsychologen und Psychotherapeuten. Dass dabei heterogene Ansichten vertreten werden, verwundert nicht. Dabei markieren zwei Eckpfeiler das Meinungsspektrum: die „formal-konzeptuelle“ versus die „individuell-psychosomatische“ Perspektive.
Formal-konzeptuelle Perspektive
„Psychische Gefährdungsbeurteilung“ ist – historisch gesehen – eine Ergänzung der „körperlichen Gefährdungsbeurteilung“. Diese wurde 2013 schlicht um den Begriff „psychisch“ ergänzt. Auch die zugehörige DIN EN ISO 10075 Norm („Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung“), die auf die „Gesamtheit der erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen“ fokussiert ist, kann ihre Ableitung aus somatischen Konzepten nicht verleugnen. Entsprechend wurden tradierte Konzepte der körperlichen Gefährdungsbeurteilung auf die Dimension „Psyche“ übertragen. Eine körperliche Gefährdung besteht dann, wenn Mitarbeiter z.B. gezwungen sind, schwerere Lasten zu heben als es ihnen aufgrund ihrer körperlichen Konstitution zuträglich ist. Körperliche Belastung – also im Idealmodell das Gewicht zu hebender Gegenstände – führt bei muskulär-starken Menschen zu einer geringen, bei eher schwächeren Me…
Professor Dr. phil. Dr. med. Andreas Hillert, Chefarzt der Medizinisch-Psychosomatischen Schön Klinik Roseneck in Prien am Chiemsee.